Haftung für verloren gegangene Kindersachen
Praxisbeispiel
Rechtlicher Hintergrund
Das ist zu tun
Als Leiterin sollten Sie mit Ihrem Träger Rücksprache halten, wie Sie in Ihrer Einrichtung mit dem Verlust von Wertsachen umgehen. Dann haben Sie eine konkrete Handlungsanleitung, wie Sie mit ungehaltenen Eltern umgehen können. Das ist auch wichtig, wenn es tatsächlich zu einem Konflikt mit Eltern in dieser Frage kommt. Dann können Sie sicher sein, dass Sie und Ihr Träger gleich argumentieren und nicht von den Eltern gegeneinander ausgespielt werden.
Träger haftet, wenn er nicht für entsprechende Sicherheit gesorgt hat
Der Träger haftet grundsätzlich für den Verlust von Gegenständen, die die Kinder in der Kita benötigen. Und zwar auch nur dann, wenn er nicht für eine ausreichende Sicherung der Sachen gesorgt hat. Das bedeutet aber nicht, dass jedes Kind einen eigenen abschließbaren Schrank haben muss. Vielmehr genügt es, wenn sichergestellt ist, dass die Kita für Unbefugte nicht zugänglich ist. Ist Ihre Tür von außen geschlossen und können Fremde nur nach Klingeln eingelassen werden, hat Ihr Träger für eine ausreichende Sicherung der mitgebrachten Gegenstände gesorgt. Eine Haftung ist dann ausgeschlossen.
Haftung kann ausgeschlossen werden
Ihr Träger hat außerdem die Möglichkeit, im Kita-Vertrag zu vereinbaren, dass eine Haftung für von den Kin- dern mitgebrachte Gegenstände ausgeschlossen ist. Ein solcher Haftungsausschluss ist möglich und auch sinnvoll, um unerfreuliche Diskussionen mit den Eltern im Keim zu ersticken. Ein Muster für einen solchen Haftungsausschluss finden Sie hier. Eine dementsprechende Formulierung gehört in jeden Kita-Vertrag. Für bestehende Verträge können Sie eine Zusatzvereinbarung mit den Eltern treffen. Besonders wichtig ist dies, wenn Sie in Ihrer Einrichtung regelmäßig einen sogenannten „Spielzeug- oder Fahrzeugtag“ veranstalten, bei denen die Kinder bzw. Eltern gebeten werden, ein Lieblingsspielzeug oder -fahrzeug mit in die Kita zu bringen. Um hier Ärger zu vermeiden, sollten Sie in der Einladung besonders auf den Haf- tungsausschluss hinweisen. Bei solchen Aktionen sollten Sie in der Einladung bzw. auf Ihrem Aushang am Schwarzen Brett immer ausdrücklich auf den Haftungsausschluss hinweisen.
Muster-Formulierung: Haftungsausschluss für mitgebrachte Sachen
Die Kita haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verschmutzung von in die Kita mitgebrachten Kleidungsstücken, Wertgegenständen, Geld oder Spielsachen. Dies gilt auch für Spielsachen, die im Rahmen des „Spielzeugtages“, und Fahrzeuge, die im Rahmen des Fahrzeugtages mit in die Kita gebracht werden.
Wichtiger Hinweis! Etwas anderes gilt, wenn z. B. ein Kind Ihnen beim Turnen eine Halskette gibt, damit Sie darauf aufpassen. Dann müssen Sie sicherstellen, dass diese Kette nicht verloren geht oder gestohlen wird. Sonst müssen Sie unter Umständen damit rechnen, dass Sie für den Verlust aufkommen müssen. Denn in diesem Fall über- nehmen Sie damit die Verantwortung für die Ihnen ausdrücklich zur Ver- wahrung übergebene Sache.
Fazit Sehen Sie sich einmal Ihren Betreuungsvertrag genau an. Findet sich hier kein ausdrücklicher Haftungsausschluss, sollten Sie dies einmal mit Ihrem Träger besprechen und darauf drängen, dass ein solcher in zukünftige Verträge aufgenommen wird. Für „Altverträge“ müssten Sie mit allen Eltern eine Vertragsergänzung verein- baren. Das ist viel Aufwand – dieser lohnt sich aber auf Dauer, um unerfreuliche Diskussionen über ver- schwundene Hausschuhe, Regenjacken und kaputte Fotoapparate im Keim zu ersticken.