Schwimmen mit Kindern: Ihre Aufsichtspflicht

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Schwimmbadbesuche zählen zu den besonderen Aktionen von Kindergärten und Kinderhorten. Die meisten Kinder freuen sich über solche Angebote und nehmen gerne daran teil.

Gerade am Ende eines Kindergarten- oder Hortjahres steht oftmals ein Schwimmbadbesuch für die Kinder als Höhepunkt an. Als Leiterin einer Einrichtung, die sich solche nicht alltäglichen Unternehmungen zutraut, tragen Sie allerdings auch eine große Verantwortung.

Schriftliches Einverständnis der Eltern 

Ein Schwimmbadbesuch geht über die Angebotspalette, die von Kindertageseinrichtungen üblicherweise geboten wird, deutlich hinaus. Wenn das Schwimmen mit Kindern nicht explizit Teil Ihrer pädagogischen Konzeption ist, dem die Eltern bereits durch das Anmeldeverfahren zustimmen, benötigen Sie für den Schwimmbadbesuch eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten.

Fordern Sie diese in Form einer schriftlichen Einwilligung von den Eltern. Wenn Sie mit den Kindern ein Erlebnisbad besuchen, bringen Sie sich auf die sichere Seite, wenn Sie sich gleichzeitig von den Eltern schriftlich bestätigen lassen, dass das Kind die Rutsche oder den Sprungturm benutzen darf. Vom Besuch von Wellenbädern oder Badeseen ist bei Nichtschwimmern grundsätzlich abzuraten.

Aufsichtspersonen in genügender Anzahl 

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Schwimmbadbesuch mit einer kleinen Kindergruppe von mindestens 2 Erzieherinnen begleitet wird. Je größer die Kinderzahl ist, desto mehr Aufsichtspersonen sollten die Kindergruppe sichern. Eine Erzieherin sollte pro Becken die so genannte Beckenaufsicht übernehmen, das heißt, sie wahrt den Überblick und beaufsichtigt und zählt die Kinder vom Beckenrand aus.

Dieser Überblick geht verloren, wenn alle Erzieherinnen im Wasser sind, schwimmen mit den Kindern üben oder plantschen. Optimal abgesichert ist Ihr Schwimmbadbesuch, wenn eine Aufsicht führende Erzieherin über eine Ausbildung zur Rettungsschwimmerin verfügt.

Lassen Sie Nichtschwimmer nur mit entsprechendem Schutz ins Wasser. Schwimmflügel oder Schwimmwesten dienen als Ausrüstung, mit der Nichtschwimmer bestmöglich gesichert sind.

Schwimmer oder Nichtschwimmer beachten

Ältere Kinder behaupten gerne, dass sie bereits schwimmen können. Sie können vor dem Schwimmbadbesuch eine Bescheinigung der Schwimmfähigkeit des Kindes, z. B. ein Zeugnis über den Freischwimmer, von den Eltern verlangen. Vor Ort können Sie auch selbst prüfen, ob die Kinder sichere Schwimmer sind, indem Sie sich zeigen lassen, wie gut die Kinder schwimmen können.

Nichtschwimmer dürfen das Nichtschwimmerbecken während des Badens mit Ihnen auf keinen Fall verlassen. Bei Becken mit gleitendem Übergang ins tiefe Wasser muss Ihre Beckenaufsicht besonders intensiv darauf achten, dass kein Kind ins tiefe Wasser abkommt.

Das sollten Kinder beim Schwimmbadbesuch wissen

Informieren Sie die Kinder Ihrer Einrichtung vor dem Schwimmbadbesuch gründlich. Folgende Hinweise helfen Ihnen dabei:

  • Besprechen Sie mit den Kindern vor dem Schwimmbadbesuch ihr Verhalten auf dem Weg und im Schwimmbad.
  • Stellen Sie mit den Kindern Regeln für das Schwimmen auf und achten Sie konsequent auf deren Einhaltung.
  • Weisen Sie die Kinder auf Gefahren hin. Besprechen Sie, wie diese Gefahren durch sicheres Verhalten umgangen werden können.
  • Kinder, die bereits älter sind und gut schwimmen können, dürfen die Schwimmerbereiche nutzen. Klären Sie mit den Kindern, dass sie sich bei einer Erzieherin abmelden müssen, so dass diese immer den genauen Aufenthaltsort der Kinder kennt. Vereinbaren Sie einen Treffpunkt, an dem Sie sich in zeitlichen Abständen von 30 Minuten mit den älteren Schwimmern treffen.

Führen Sie eine Namensliste aller Kinder, die am Schwimmen teilnehmen. Kontrollieren Sie in zeitlich festgelegten Abständen anhand dieser Liste, ob alle Kinder wohlbehalten anwesend sind.

Durch all diese Vorkehrungen steht Ihrem Schwimmbadbesuch mit den Kindern nichts mehr im Wege.