Schwanger als Erzieherin: Das müssen Sie in der Kita beachten
Schwanger als Erzieherin? Dann gelten besondere Regeln und auf Arbeitgeber kommen einige Pflichten zu. Schließlich ist die Arbeit in der Kita für Schwangere mit einigen Risiken verbunden. Einerseits wird körperliche Arbeit mit viel Heben, Bücken und Bewegen verrichtet, die die werdende Mutter und das ungeborene Kind gefährden kann. Andererseits sind Kita-Kinder häufig krank und es kursieren viele Keime, weshalb die schwangere Erzieherin besonders geschützt werden muss.
Welche Regelungen gelten für schwangere Erzieherinnen?
Grundsätzlich besteht für schwangere Erzieherinnen keine Pflicht, die Schwangerschaft an Tag X zu melden, allerdings sollten sie nicht allzu lange warten, bis sie Bescheid geben. Schließlich müssen sie besonders geschützt werden. So muss ihr Immunstatus überprüft werden und gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, falls das Risiko weiterzuarbeiten zu hoch ist. Auch müssen die Schwangerschaft und der ungefähre Geburtstermin kommuniziert werden, um die Zeit des Mutterschutzes festzulegen.
Dieser gilt in Deutschland sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis acht Wochen danach. Bei Mehrlingsgeburten oder Frühgeburten wird die Zeit danach sogar auf zwölf Wochen ausgedehnt. In dieser Zeit herrscht für die Mutter ein absolutes Beschäftigungsverbot und ihr volles Gehalt wird weiter ausbezahlt.
Üblicherweise warten die meisten Frauen bis nach der zwölften Woche, um von ihrer Schwangerschaft zu erzählen, da in den ersten zwölf Wochen das Risiko für eine Fehlgeburt am höchsten ist. Sind diese zwölf Wochen um und der Frauenarzt gibt ein positives Signal, steht grundsätzlich nichts mehr im Wege, die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zu melden. Doch auch schon früher kann die Schwangerschaft kommuniziert werden, denn so können werdende Mütter besser geschützt werden. Schließlich können gerade in den ersten Wochen Infektionskrankheiten gefährlich für den Embryo werden. Auch fühlen sich Schwangere in den ersten drei Monaten häufig nicht gut, ihnen ist übel oder sie sind müde. Weiß der Arbeitgeber Bescheid, kann darauf Rücksicht genommen werden.
Schwanger als Erzieherin: Welche Pflichten hat die Kita als Arbeitgeber?
Sobald eine Erzieherin ihre Schwangerschaft verkündet, müssen Arbeitgeber handeln und verschiedene Schritte durchführen:
- Betriebsärztliche, immunologische Untersuchung veranlassen
- Gefährdungsanalyse durchführen
- Schwangerschaft melden
- Beschäftigungsverbote beachten
Zu 1.: Wieso brauchen schwanger Erzieherinnen eine immunologische Untersuchung?
Eine Blutuntersuchung ist nötig, um zu schauen, ob Antikörper gegen bestimmte Krankheiten wie Masern oder Röteln vorliegen. Schließlich können bestimmte Erreger, die Kindern nicht viel ausmachen, Erwachsene stark gefährden und auch für ungeborene Kinder im Mutterleib zur Gefahr werden. Da in Kitas häufig viele Keime kursieren, müssen Arbeitgeber die individuelle Gefahr der Mutter zu erkranken, überprüfen lassen.
Arbeitgeber müssen, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren haben, ein vorläufiges Tätigkeitsverbot aussprechen, bis der Immunstatus geprüft ist. Während des vorläufigen Tätigkeitsverbots können schwangere Erzieherinnen aber in anderen Bereichen eingesetzt werden, in denen kein Infektionsrisiko besteht, so zum Beispiel in der Kita-Verwaltung.
Zu 2.: Schwanger als Erzieherin: Wie sieht die Gefährdungsanalyse aus?
Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung nach §1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung durchführen. Dabei wird der Arbeitsplatz auf Gefährdungen hin untersucht und nötige Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden. Können diese nicht umgesetzt werden, kann ein Beschäftigungsverbot die Alternative sein.
Zu 3.: Schwangerschaft melden: Wie läuft das ab?
Arbeitgeber müssen die Schwangerschaft dem Träger der Einrichtung melden. Sowohl das Ergebnis der Gefährdungsanalyse als auch die Empfehlung des Betriebsarztes sollte beigefügt werden. Der Träger gibt die Informationen an die Landesbehörde weiter und entscheidet, was zu tun ist. Dem Träger darf die Schwangerschaft nicht vorenthalten werden, sobald die schwangere Erzieherin sich ihrem Arbeitgeber anvertraut hat. Andernfalls würde dieser gegen die Vorgaben verstoßen.
Zu 4.: Was gilt bei einem Beschäftigungsverbot?
Wird eine ausreichende Immunität festgestellt, kann die werdende Mutter grundsätzlich weiterarbeiten, wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich ist im Arbeitsschutz vorgesehen, dass werdende Mütter keine Tätigkeiten verrichten dürfen, die ihre Gesundheit oder die des Kindes beeinträchtigen können. Dazu zählen:
- Der Kontakt mit Personen, die Krankheiten übertragen können
- Das Heben von Lasten über 5 kg
- Überstunden – 8,5 Arbeitsstunden pro Tag sind das Maximum, das Schwangere leisten dürfen
- Tätigkeiten, die nur im Stehen ausgeübt werden können
- Nachtarbeit
Arbeitgeber müssen die Tätigkeit der schwangeren Erzieherin an die Vorgaben des Arbeitsschutzes anpassen. Ist das nicht möglich, kann sie auch in einem anderen Bereich eingesetzt werden, wie zum Beispiel in der Verwaltung. Ist das ebenfalls nicht darstellbar und die Vorgaben können nicht umgesetzt werden, ist ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den Durchschnittslohn der letzten drei Wochen oder der letzten drei Monate vor Schwangerschaftsbeginn zu bezahlen, falls sie noch kein Mutterschaftsgeld bezieht.
Wird ein Beschäftigungsverbot durch den Arzt ausgesprochen, darf die Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigt werden. Auch freiwillige Tätigkeiten sind nicht zulässig. Bei einem absoluten Beschäftigungsverbot darf die Mitarbeiterin die Kita nicht mal betreten, auch nicht bei einem Kita-Fest o.ä..
Wie sieht es mit der Elternzeit als Erzieherin aus?
Der Anspruch auf Elternzeit beträgt ab Geburt drei Jahre. Wenn nicht drei Jahre bis zum dritten Lebensjahr genommen werden, kann die aufgesparte Zeit auch zwischen dem dritten und achten Lebensjahr genommen werden. In dieser Zeit müssen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt werden und dürfen auch nicht gekündigt werden. Es gibt allerdings keine Garantie, dass nach der Elternzeit dieselbe Position wieder besetzt werden kann. Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn beantragt werden.
Wie viel Elterngeld erhalten Erzieherinnen?
Erzieherinnen und ihr Partner können insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn der Partner auch Elternzeit nimmt. Nimmt nur die Erzieherin Elternzeit, stehen ihr zwölf Monate Elterngeld zu. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und bemisst sich ansonsten anhand des durchschnittlichen Einkommens der letzten zwölf Monate. 65 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts beträgt üblicherweise das Elterngeld.
Auch in der Ausbildungszeit gibt es Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld – in der Regel dann den Mindestbetrag von 300 Euro. Nur die Ausbildungsbeihilfe gibt es während dieser Zeit nicht.
Das Elterngeld sollte rechtzeitig beantragt werden – es wird nur bis zu drei Monate rückwirkend bezahlt, danach verfällt der Anspruch.
Rückkehr nach der Elternzeit: Wie geht es weiter?
Während der Elternzeit können sich Erzieherinnen überlegen, wie es danach für sie weitergeht. Eine Möglichkeit ist Elterngeld Plus, wodurch sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängert, wenn beide Partner in Teilzeit arbeiten.
Einige Einrichtungen wollen nicht, dass das eigene Kind in dieselbe Kita geht, in der Mama arbeitet. Auch ermöglicht nicht jede Kita das Arbeiten in Teilzeit, falls die Mutter das wünscht. Ab einer Betriebsgröße von 15 Mitarbeitern muss jedoch Teilzeit möglich gemacht werden. Eventuell steht also ein Einrichtungswechsel an, falls der bestehende Arbeitgeber die eigenen Wünsche nicht erfüllen kann.
Fazit: Schwanger als Erzieherin? Das ist der Ablauf!
Erzieherinnen sollten ihre Schwangerschaft früh verkünden, sodass der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Kann die Tätigkeit nicht den Vorgaben des Arbeitsschutzes entsprechend gestaltet werden, ist ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Elternzeit und Elterngeld sollten frühzeitig angemeldet werden und wie es nach der Elternzeit weitergeht, können sich Erzieherinnen während der Elternzeit überlegen.