Krank im Urlaub – In diesen Fällen werden Urlaubstage gutgeschrieben
Sie und Ihre Kita-Mitarbeiterinnen sind hoch engagiert, und gerade die Wochen vor den Sommerferien sind immer besonders stressig. Wenn der Urlaub dann da ist und der Stress nachlässt, werden viele von Ihnen krank. Informieren Sie sich hier, was zu tun ist, damit kostbare Urlaubstage nicht verloren gehen.
Praxisbeispiel: Larissa Roeder ist Leiterin der Kita „Pusteblume“. Mitte Juli ist die Kita geschlossen, und sie hat 2 Wochen Urlaub. Schon am 2. Tag des Urlaubs hat sie eine heftige Migräneattacke, die sie 3 Tage „außer Gefecht“ setzt. Sie überlegt, was sie tun muss, damit sie die Urlaubstage gutgeschrieben bekommt.
Rechtlicher Hintergrund bei Krankheit im Urlaub
Aus § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch bei Krankheit während des Urlaubs nicht verfällt, sondern Ihnen und Ihren Mitarbeiterinnen nach der Rückkehr aus dem Urlaub gutgeschrieben wird.
Das sollten Sie tun, wenn Sie im Urlaub krank werden
Verschaffen Sie sich hier einen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen Urlaubstage, an denen Sie oder Mitarbeiterinnen erkrankt waren, vom Träger gutgeschrieben werden müssen. Geben Sie diese Informationen auch an Ihr Team weiter.
Krankmeldung ist Pflicht
Auch wenn Sie Urlaub haben, müssenSie sich sofort bei Ihrem Träger krankmelden und auch angeben, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird. Hierzu sind Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet. Und diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob Sie im Urlaub sind oder nicht. Für die Krankmeldung genügt es, wenn Sie beim Träger anrufen, eine E-Mail, ein Fax oder auch eine SMS schicken.
Praxistipp: Wenn Sie die Kita z. B. während der Sommerferien insgesamt schließen, sollten Sie vorher mit Ihrem Träger klären, wer für Krankmeldungen während der Schließzeiten zuständig ist, und dies auch an Ihre Mitarbeiterinnen weitergeben. Schließlich wollen Sie ja während Ihres Urlaubs nicht mit Krankmeldungen aus dem Team behelligt werden.
Bei Krankheit muss die Urlaubsadresse mitgeteilt werden
Erkranken Sie oder eine Mitarbeiterin im Ausland, sind Sie nach § 5 EFZG verpflichtet, dem Träger Ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Dies ist eine große Ausnahme, denn grundsätzlich müssen Sie dem Träger Ihre Urlaubsadresse nicht mitteilen.
Ärztliches Attest ist Pflicht
Den Urlaub bekommen Sie nur dann gutgeschrieben, wenn Sie durch ein ärztliches Attest belegen können, dass Sie tatsächlich krank waren. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs muss bereits am 1. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Möchten Sie also Ihren Urlaubsanspruch erhalten, müssen Sie für jeden Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dies ist beim Urlaub in Deutschland kein Problem, da diese Bescheinigungen standardisiert sind und überall gleich aussehen. Ärztliche Atteste aus dem Ausland müssen den folgenden Anforderungen genügen:
- Krankschreibung muss von einem Arzt ausgestellt werden, und das muss sich auch aus dem Attest ergeben.
- Arzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit.
- Aus dem Attest ergibt sich, wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.
Keine eigenmächtige Urlaubsverlängerung bei Krankheit
Werden Sie im Urlaub krank, sind Sie trotzdem verpflichtet, zum vereinbarten Termin wieder zur Arbeit zu erscheinen oder Ihrem Träger rechtzeitig mitzuteilen, dass Sie immer noch krank sind und deshalb nicht zur Arbeit kommen können. Was nicht geht, ist, dass Sie die Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub „dranhängen“. Vorsicht! Das kann im Extremfall eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Anhand der folgenden Checkliste können Sie überprüfen, ob Sie bei einer Erkrankung im Urlaub die Krankheitstage gutgeschrieben bekommen.
Checkliste: Voraussetzungen für die Gutschrift von Urlaubstagen wegen Krankheit
- Erkrankung wurde sofort beim Träger gemeldet. ?
- Arzt hat die Erkrankung bestätigt. ?
- Ärztliches Attest liegt vor. ?
- Ärztliches Attest bescheinigt Arbeitsunfähigkeit und Dauer der ? Arbeitsunfähigkeit.
- Attest wurde von einem Arzt ausgestellt. ?
- Arbeitsunfähigkeit wurde nicht rückwirkend bescheinigt. ?
Auswertung: Wenn Sie diese Punkte alle abhaken konnten, werden Ihnen die durch Krankheit entgangenen Urlaubstage gutgeschrieben.