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FAQ zum Thema Weihnachtsgeld & Co. – für Kitaleitungen

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Inhaltsverzeichnis

Viele Träger setzen in Sachen Mitarbeiterbindung nach wie vor auf Altbewährtes, wie z. B. das Weihnachtsgeld. Dieses wird in der Regel zusammen mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Eine solche Zahlung ist bei den Mitarbeiterinnen, gerade in der Weihnachtszeit, hoch willkommen. Allerdings gibt es in Sachen Weihnachtsgeld und Jahressonderzahlung immer wieder Streit und Unsicherheit. Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen zu diesem Thema finden Sie hier.

Praxisbeispiel:  Laura Hansen ist Leiterin der Kita „Raupe Nimmersatt“. Bisher haben sie und ihre Mitarbeiterinnen immer mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Monatsgehalts ausgezahlt bekommen. Anfang November teilt der Träger den Mitarbeiterinnen schriftlich mit, dass es im Hinblick auf die desolate finanzielle Situation der Elterninitiative, in deren Trägerschaft sich die Kita befindet, kein Weihnachtsgeld gibt. Das Team ist empört und fragt bei Frau Hansen nach, ob der Träger das Weihnachtsgeld einfach so streichen kann. Schließlich gibt es hierzu eine Regelung im Arbeitsvertrag.

Rechtlicher Hintergrund zum Weihnachtsgeld

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung gibt es nicht. Das heißt: Nicht jeder hat Anspruch auf eine solche Gratifikation. Etwas anderes kann sich aus tarifvertraglichen Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Fragen & Antworten rund um das Weihnachtsgeld

Informieren Sie sich anhand der folgenden Fragen und Antworten, was Sie als Leitung zum Thema „Weihnachtsgeld & Co.“ wissen sollten. Schließlich sind Sie als Leitung und nicht Ihr Träger bei Konflikten 1. Ansprechpartnerin für Ihre Mitarbeiterinnen. Um im Ernstfall richtig reagieren zu können, müssen Sie daher die Grundlagen kennen.

Frage: Kann unser Träger die Zahlung des Weihnachtsgeldes einfach einstellen?

Antwort: Nein. So einfach geht das nicht. Gibt es eine vertragliche oder tarifvertragliche Grundlage für die Zahlung des Weihnachtsgeldes, kann Ihr Träger die Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht einfach einseitig einstellen. Gleiches gilt, wenn der Anspruch auf Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung entstanden ist. Nur wenn die Zahlung des Weihnachtsgeldes eindeutig auf freiwilliger Basis erfolgt, kann der Träger allein entscheiden, ob er Weihnachtsgeld zahlt oder nicht.

Frage: Wann haben wir Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn im Arbeitsvertrag nichts hierzu steht und für unsere Kita auch kein Tarifvertrag gilt?

Antwort: Auch wenn es keine schrift liche Vereinbarung über die Zahlung von Weihnachtsgeld gibt, kann Ihr Träger zur Zahlung verpflichtet sein. Dies gilt immer dann, wenn Ihr Träger über mindestens 3 Jahre hinweg vorbehaltlos Weihnachtsgeld an Sie und Ihre Mitarbeiterinnen ausgezahlt hat. Dies  bezeichnet man als betriebliche Übung.

Ist eine betriebliche Übung entstanden, kann Ihr Träger im 4. Jahr die Zahlung nicht einfach verweigern. Denn durch seine Zahlung hat er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, sodass Sie und Ihr Team auch zukünftig mit dieser Sonderzahlung rechnen dürfen und diese im Streitfall sogar erfolgreich einklagen können.

Achtung! Etwas anderes gilt, wenn Ihr Träger bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und für die Zukunft keinen Rechtsanspruch begründet.

Frage: Muss ich das Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn ich im nächsten Jahr im April meine Stelle kündigen möchte?

Antwort: Das kommt auf die Vereinbarung mit Ihrem Träger an.

Grundsätzlich müssen Sie einmal gezahltes Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen. Etwas anderes gilt, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Rückzahlungsklausel vereinbart haben, aus der sich ergibt, dass das Weihnachtsgeld teilweise oder ganz zurückgezahlt werden muss, wenn Sie die Kita kurz nach der Auszahlung verlassen. Solche Rückzahlungsklauseln sind aber nur in engen Grenzen zulässig. Die Rechtsprechung hat hierzu enge Vorgaben entwickelt. Diese Grundsätze können Sie der unten stehenden Übersicht entnehmen.

Übersicht: Rückzahlungsklauseln für Weihnachtsgeld

Höhe des Weihnachtsgeldes

Rückzahlungspflicht der Mitarbeiterin

bis 100 €

keine Rückzahlung

 mehr als 100 €, weniger als

1 Bruttomonatsgehalt
 Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

bis zum 31.03. des Folgejahres

mehr als 1 Bruttomonatsgehalt

Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

bis zum 30.06. des Folgejahres

Frage: Haben auch Teilzeitkräfte Anspruch auf Weihnachtsgeld? Darf der Träger die Höhe des Weihnachtsgeldes bei diesen Mitarbeiterinnen kürzen?

Antwort: Teilzeitkräfte haben im Grundsatz einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn auch Vollzeitkräfte einen solchen Anspruch haben. Denn Ihr Träger darf einzelne Mitarbeiterinnen nicht ohne nachvollziehbaren Grund von der Zahlung von Weihnachtsgeld ausschließen. Das würde gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Mitarbeiterinnen verstoßen.

Allerdings kann er das Weihnachtsgeld von Teilzeitbeschäftigten, und hierzu gehören auch Minijobberinnen, anteilig kürzen, dies jedoch nur im Verhältnis der vertraglichen Arbeitszeit der Teilzeitmitarbeiterin zur Arbeitszeit einer Vollzeitmitarbeiterin.

Frage: Bekommen auch Mitarbeiterinnen mit einem befristeten Vertrag Weihnachtsgeld?

Antwort: Grundsätzlich schon. Gibt es in Ihrer Kita Weihnachtsgeld, darf Ihr Träger befristet angestellte Mitarbeiterinnen nicht ausschließen. Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für festangestellte Mitarbeiterinnen. Voraussetzung für die Zahlung ist in aller Regel, dass das Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag, meistens dem 30.11., noch besteht. Wenn der Vertrag vorher endet, geht die betroffene Mitarbeiterin in der Regel leer aus und bekommt kein Weihnachtsgeld.

Frage: In unserer Kita gilt der TVöD. Unter welchen Voraussetzungen haben wir Anspruch auf die Jahressonderzahlung?

Antwort: Voraussetzung für die Zahlung der Jahressonderzahlung´ist, dass Sie und Ihre Mitarbeiterinnen zum 01.12. des jeweiligen Jahres bei Ihrem Träger angestellt sind. Wie sich die Höhe der Sonderzahlung berechnet, können Sie der nebenstehenden Übersicht entnehmen.

Frage: Haben Mitarbeiterinnen, die im laufenden Kita-Jahr die Kita verlassen, Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach dem TVöD?

Antwort: Nein. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 30.11., besteht ohne Wenn und Aber kein Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet. Das heißt: Auch wenn eine Mitarbeiterin vor dem 30.11. in Altersrente geht oder ihr befristeter Vertrag zum 30.11. endet, gibt es keine Jahressonderzahlung.

Frage: Habe ich Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung, wenn ich im laufenden Kalenderjahr von einem kommunalen Träger zu einem anderen gewechselt habe?

Antwort: Nein, leider nicht. Denn § 20 Abs. 4 TVöD sieht vor, dass die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat gekürzt wird, bei dem Sie nicht bei Ihrem jetzigen Träger beschäftigt waren. Diese Regelung gilt auch, wenn Sie vorher bei einem Träger gearbeitet haben, bei dem der TVöD Anwendung fi ndet.

Haben Sie beispielsweise zum 01.08.2016 zu Ihrem jetzigen Träger gewechselt, verkürzt sich Ihre Jahressonderzahlung um 7/12. Das ist ärgerlich, aber leider nicht zu ändern.

Unser Rat: Gibt es Ärger bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes, sollten Sie und Ihre Mitarbeiterinnen nicht so leicht mit häufig recht lapidaren Erklärungen des Trägers abspeisen lassen. Denn in aller Regel kann der Träger Weihnachtsgeldzahlungen nicht einfach so einstellen. Also: Lassen Sie sich im Zweifel beraten und wehren Sie sich.