
Arztbesuche während der Arbeitszeit – das sollten Sie wissen
Selbstverständlich kann es immer wieder mal vorkommen, dass Sie oder Ihre Mitarbeiterinnen zum Arzt müssen. Allerdings gibt es bei der Frage, ob Arztbesuche auch während der Arbeitszeit stattfinden dürfen, jede Menge Konfliktpotenzial. Anhand der folgenden Fragen und Antworten können Sie sich informieren, welche rechtlichen Grundlagen tatsächlich gelten.
Arztbesuchen sollten außerhalb der Arbeitszeit stattfinden
Grundsätzlich sind Arztbesuche von Ihren Mitarbeiterinnen so zu legen, dass hiervon die Arbeit nicht tangiert wird. Etwas anderes gilt nur in Not oder Ausnahmefällen. Dann muss Ihr Arbeitgeber die nicht gearbeitete Zeit nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bezahlen.
FAQ rund um das Thema „Arztbesuche“
Informieren Sie sich hier, welche Grundsätze für Arztbesuche während der Arbeitszeit gelten, und klären Sie diese Fragen verbindlich mit Ihrem Team.
Wird eine Mitarbeiterin während der Arbeit krank und möchte sich in ärztliche Behandlung begeben, dürfen Sie ihr dies nicht verwehren, wenn der Arztbesuch unaufschiebbar ist.
Routineuntersuchungen, Check-ups oder Vorsorgeuntersuchungen muss Ihr Team außerhalb der Arbeitszeit legen. Dies ist bei Teilzeitkräften meist problemlos möglich. Bei Vollzeitkräften kann dies dagegen Schwierigkeiten bereiten. Wenn der Arzt keine Sprechstunden für Arbeitnehmer anbietet, bleibt den Mitarbeiterinnen letztlich nichts anderes übrig, als für den Arztbesuch Überstunden oder einen Tag Urlaub zu nehmen.
Ist eine Untersuchung aus medizinischen Gründen zu keinem anderen Zeitpunkt möglich, sind Sie verpflichtet, die Mitarbeiterin für die Dauer des Arztbesuchs von der Arbeit freizustellen.
Auch dann müssen Sie die Mitarbeiterin von der Arbeit freistellen.
Wenn die Mitarbeiterin wegen einer akuten Erkrankung bzw. aus medizinischen Gründen während der Arbeitszeit zum Arzt muss oder auf die Lage des Termins keinen Einfluss hat, kommt § 616 BGB zur Anwendung. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber das Gehalt ungeschmälert weiterzahlen muss.
Auch in einem solchen Fall gilt § 616 BGB, jedenfalls dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Arzttermin handelt.
Sie können verlangen, dass Ihre Mitarbeiterin Ihnen eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass und wie lange sie beim Arzt war. Kann sie eine solche Bescheinigung nicht vorlegen, handelt es sich um „unentschuldigtes Fehlen“. Dieses kann zum einen eine Abmahnung nach sich ziehen. Zum anderen kann Ihr Arbeitgeber der Mitarbeiterin die versäumten Arbeitsstunden vom Gehalt abziehen.