Jahressonderzahlungen im öffentlichen Dienst: Auch für Erzieher?
Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, darf sich in der Regel über Jahressonderzahlungen freuen? Viele Kita-Mitarbeiter haben Tarifverträge, in denen solche Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld geregelt sind.
Jahressonderzahlungen im öffentlichen Dienst: Wer bekommt sie wann?
Jahressonderzahlungen sind in §20 im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) geregelt. Nur wer nach TVöD bezahlt wird, hat auch Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dafür muss am 1.12. des Jahres ein Arbeitsverhältnis bestehen. Wer früher ausscheidet, aufgrund einer Kündigung oder aufgrund von Altersrente, gibt es keine Sonderzahlung.
In der Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in der Regel zusammen ausbezahlt. Üblicherweise wird die Sonderzahlung im November geleistet, zusammen mit dem monatlichen Entgelt.
Kita-Mitarbeiter, die Verträge von privaten Trägern haben, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld nach Tarif – in solchen Fällen sind Sonderzahlungen Verhandlungssache.
Was ist die Bemessungsgrundlage für Jahressonderzahlungen im öffentlichen Dienst?
Die Bemessungsgrundlage für das Weihnachtsgeld ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt im Juli, August und September. Zusätzliche Zahlungen wie für geleistete Überstunden werden nicht für die Bemessung herangezogen, außer diese Überstunden wurden im Dienstplan angesetzt. Wurden Erfolgs- oder Leistungsprämien gezahlt, spielen diese für die Bemessungsgrundlage ebenfalls keine Rolle.
Auch die Entgeltgruppe spielt eine Rolle für die Berechnung der Jahressonderzahlung. Als Grundlage zählt die Entgeltgruppe, in der sich der Mitarbeitende im September befindet. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 30. September aufgenommen, wird auf Basis des Monats kalkuliert, in dem erstmals das Arbeitsverhältnis für einen vollen Kalendermonat bestand.
Wann verringert sich der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst?
Für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Entgeltanspruch haben, zum Beispiel aufgrund von unbezahltem Urlaub oder weil sie erst zur Jahresmitte ihren Job begonnen haben, verringert sich der Anspruch auf die Sonderzahlung um ein Zwölftel. Von dieser Verminderung ausgenommen, sind:
- Beschäftigte, die aufgrund eines Grund- oder Zivildienstes vor dem 1. Dezember kein Entgelt nach Tariftabelle erhalten haben, aber anschließend sofort ein Arbeitsverhältnis aufnehmen.
- Beschäftigte, die aufgrund von gezahltem Krankengeld keinen Krankengeldzuschuss erhalten haben.
- Beschäftigte, die nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in Elternzeit sind – hierbei ist aber der Elternzeitanspruch maßgeblich, der bestand, bevor die oder der Beschäftigte in die Elternzeit gegangen ist.
- Beschäftigte, die einem Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 2; § 6 Abs. 1 MuSchG unterliegen, also schwangere Frauen im Mutterschutz.
Da schwangere Erzieherinnen einem besonderen Schutz unterliegen und die Anforderungen an den Arbeits- beziehungsweise Mutterschutz in vielen Kitas nur schwer eingehalten werden können, ist insbesondere diese Ausnahme für Erzieherinnen wichtig. Wenn ein Arzt ein Beschäftigungsverbot erteilt, so darf die Jahressonderzahlung aus diesem Grund nicht gekürzt werden.
5 Fragen zu den Jahressonderzahlungen im öffentlichen Dienst: Was gilt für Erzieher?
Rund drei Viertel aller Erzieher arbeiten im öffentlichen Dienst und unterliegen somit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Dabei kommen immer wieder relevante Fragen auf:
1. Wie hoch ist das Weihnachtsgeld für Erzieher?
Die Regelungen zu den Jahressonderzahlungen für Erzieher sind im TVöD Bereich Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD SuE in TVöD-B) festgehalten. Die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst werden nach der S-Tabelle vergütet. Darin sind verschiedene Entgeltgruppen und -stufen vorgesehen, die sich nach persönlicher Qualifikation und Berufserfahrung richten.
In den Entgeltgruppen S2 bis S9 gibt es ab dem Jahr 2022 eine höhere Jahressonderzahlung als bislang.
- Im Tarifgebiet West steigt die Zahlung in der Entgeltgruppe S2-S9 (entspricht den Entgeltgruppen 1-8) auf 84,51 Prozent eines Monatsgehalts, das sind rund 5 Prozentpunkte mehr als zuvor. Die Entgeltgruppen S10-S18 (entspricht den Entgeltgruppen 9-12) erhalten 70,28 Prozent. In den Entgeltgruppen 13-15, die es im öffentlichen Dienst gibt, gibt es in den Sozial- und erzieherischen Berufen kein S-Pendant.
- Im Tarifgebiet Ost erfolgt die Anhebung in zwei Schritten. Im Jahr 2022 erfolgt die Erhöhung in den Entgeltgruppen S2-S9 auf 81,51 Prozent und 2023 dann ebenfalls auf 84,51 Prozent und somit auf dasselbe Niveau wie im Westen Deutschlands. In den Entgeltgruppen S10-S18 beträgt der Prozentsatz der Jahressonderzahlung 70,28 Prozent und somit dem Prozentsatz des Tarifgebiets West.
Das Weihnachtsgeld wird brutto ausgezahlt und muss somit wie auch das monatliche Entgelt versteuert werden.
2. Erhalten auch Teilzeitkräfte Jahressonderzahlungen?
Wer nach einem Tarifvertrag in Teilzeit arbeitet, hat Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dieses wird in der Regel an die Anzahl der vereinbarten Wochenstunden angepasst und dementsprechend anteilig ausbezahlt.
3. Weihnachtsgeld auch bei befristetem Vertrag?
Ein befristeter Vertrag berechtigt genauso zum Bezug einer Jahressonderzahlung wie ein unbefristeter. Entscheidende Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tag der Auszahlung (in der Regel der 30.11.) noch besteht. Endet der befristete Vertrag vorher, gibt es kein Weihnachtsgeld.
4. Unterjähriger Kita-Wechsel: Ist mit Kürzungen der Jahressonderzahlung zu rechnen?
Wer unterjährig den Arbeitgeber wechselt und nun bei einem anderen kommunalen Träger arbeitet als vorher, muss trotz Tarifvertrag mit einer Kürzung des Weihnachtsgeldes rechnen. Denn die Jahressonderzahlung berechnet sich auf Basis der Monate, die Sie beim aktuellen Träger beschäftigt sind – es wird nicht das Gesamtjahr betrachtet. Selbst wenn der vorherige Träger ebenfalls nach TVöD bezahlt hat und Sie jetzt in der gleichen Entgeltgruppe oder sogar einer höheren sind, wird das Weihnachtsgeld um ein Zwölftel für jeden Monat gekürzt, den Sie noch nicht beim aktuellen Träger beschäftigt waren. Wer also zum 1. Juni den Job gewechselt hat, muss auf 5/12 des Weihnachtsgeldes verzichten. Falls Sie also schon wissen, dass Sie Ihren Job wechseln wollen, versuchen Sie einen Wechsel möglichst früh im Jahr, um Ihren Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu erhöhen.
5. Muss bei einer Kündigung im Folgejahr das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden?
Wenn das Weihnachtsgeld einmal ausbezahlt wurde, müssen Sie es nicht zurückzahlen. Eine Ausnahme gilt, falls in Ihrem Vertrag eine Rückzahlungsklausel bei Kündigung festgehalten ist. Solche Klauseln sind selten und auch nur in einem eng gesteckten Rahmen zulässig, die Rechtsprechung kennt dafür klare Regeln. Bei einer Jahressonderzahlung von bis zu 100 Euro muss das Geld nicht zurückgezahlt werden. Beträgt das Weihnachtsgeld zwischen 100 Euro, aber weniger als 100 Prozent eines Bruttomonatsgehalts, muss es zurückgezahlt werden, falls das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. im Folgejahr beendet wird. Fällt die Jahressonderzahlung höher als ein Bruttomonatsgehalt aus und das Arbeitsverhältnis wird im Folgejahr bis zum 30.06. beendet, dann besteht ebenfalls Rückzahlungspflicht. All das gilt aber wie gesagt nur, wenn der Vertrag eine solche Klausel vorsieht.
Weihnachtsgeld ohne Tarifvertrag: Wann bekommen Erzieher eine Sonderzahlung?
Wer nicht nach Tarifvertrag bezahlt wird, hat keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld oder andere Sonderzahlungen – außer, sie sind im Vertrag vorgesehen. Private Verträge können individuell gestaltet werden, viele private Kitas orientieren sich dabei aber sogar an den Tarifverträgen.
Eine Ausnahme hinsichtlich des Weihnachtsgeldes gibt es, wenn es nicht vertraglich vorgesehen ist, aber dennoch drei Jahre in Folge freiwillig ausbezahlt wird. Mit dieser Regelmäßigkeit, die auch betriebliche Übung genannt wird, verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, auch im vierten Jahr weiterhin ein Weihnachtsgeld auszuzahlen.
Fazit: Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst: Das gilt für Erzieher
Erzieher haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, die in der Regel als Weihnachtsgeld zum 30.11. ausbezahlt wird, wenn sie nach TVöD bezahlt werden. Die Höhe dieses Weihnachtsgeldes ist in Ost und West unterschiedlich – wird aber ab 2023 angeglichen. Um die Jahressonderzahlung zu beziehen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, wie ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Auszahlungsstichtag. Unter Umständen kann der Anspruch auf Weihnachtsgeld auch gekürzt werden.
Auch für Erzieher in Teilzeit oder bei befristeten Verträgen wird Weihnachtsgeld gezahlt – Rückzahlungen bei Kündigung sind eher selten und hängen von der Klausel im eigenen Vertrag ab. Wer nicht im öffentlichen Dienst arbeitet, hat einen Anspruch auf Weihnachtsgeld nur, wenn es der Vertrag vorsieht – private Einrichtungen können solche Entscheidungen eigenmächtig fällen.